Mit Schreiben vom 10. März 2022 kündigte die Beschwerdeführerin ihre Säumnis an der Schlichtungsverhandlung an, da sie eine gütliche Einigung für aussichtslos halte und beantragte die Erteilung der Klagebewilligung sowie die Kostenauferlegung des Schlichtungsverfahrens an die Klägerin (pag. 21 f.). 1.4 Mit Verfügung vom 15. März 2022 wies die Vorinstanz auf die Möglichkeit einer Ordnungsbusse von bis zu CHF 2'000.00 bei bös- oder mutwilliger Prozessführung hin bzw. drohte die Ausstellung einer Ordnungsbusse bei Nichterscheinen ohne ausreichend belegten Entschuldigungsgrund an (pag.