Beschwerde gegen die Verfügung der Schlichtungsbehörde Em- mental-Oberaargau vom 24. März 2022 (Protokoll EO 22 100) Regeste Persönliches Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung – Ordnungsbusse wegen unentschuldigtem Nichterscheinen Blosses Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung genügt nicht, um eine Ordnungsbusse nach Art. 128 ZPO auszusprechen. Es müssen zusätzlich qualifizierende Umstände vorliegen (E. 5.1 ff.). Eine Partei, die vorgängig mitteilt, nicht zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen, darf nicht schlechter gestellt werden, als die Partei, die ohne vorgängige Meldung nicht erscheint (E. 5.5). Erwägungen: