4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens ZK 22 16, bestimmt auf CHF 3'500.00, werden im Umfang von CHF 525.00 der Beschwerdeführerin 2 auferlegt und mit dem von ihr oberinstanzlich geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'500.00 verrechnet. Der Beschwerdeführerin 2 werden aus der Gerichtskasse des Obergerichts CHF 2’975.00 zurückerstattet. Die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens werden im Umfang von CHF 2’975.00 dem Kanton Bern auferlegt. 5. Der Kanton Bern hat der Beschwerdeführerin 1 für das Beschwerdeverfahren ZK 22 15 eine Parteientschädigung von CHF 17'061.45 (keine MWST) zu bezahlen.