2. Die Beschwerden ZK 22 15 und ZK 22 16 werden teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 15. Dezember 2021 lautet neu wie folgt: Die Gerichtskosten werden festgesetzt auf CHF 1'367'150.00. Sie werden den Parteien je hälftig auferlegt. Der Gerichtskostenanteil der Klägerin von CHF 683’575.00 wird mit den von ihr geleisteten Vorschüssen von CHF 2'801'000.00 verrechnet. CHF 2'117’425.00 werden ihr vom Gericht zurückerstattet.