2549 ff.). 13.3.5 Unter Berücksichtigung der oben genannten gesetzlichen Vorgaben sowie von Aufwand, Bedeutung und Schwierigkeit der Verfahren sind die beantragten Parteientschädigungen nicht zu beanstanden und bewegen sich von vornherein im unteren bis mittleren Bereich des dargelegten Tarifrahmens. Die Beschwerdeführerin 1 macht sodann zutreffend keine Mehrwertsteuer geltend, hat sie doch Wohnsitz im Ausland (vgl. Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]).