BSG 168.811]). Innerhalb des Tarifrahmens bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). 13.3.2 Den Beschwerdeführerinnen wurden erstinstanzlich Gerichtskosten von je CHF 2'281'075.00 auferlegt. Die Beschwerdeführerin 1 beantragt eine Reduktion auf CHF 1'000'000.00, wobei CHF 500'000.00 auf sie entfallen würden. Der Streitwert der Beschwerde ZK 22 15 beträgt somit CHF 1'781'075.00.