Der Beschwerdeführerin 1 ist vom geleisteten Kostenvorschuss der Betrag von CHF 3'150.00 aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. Die restlichen Gerichtskosten von CHF 3'150.00 sind folglich dem Kanton Bern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 140 III 501 E. 4.1 analog). 13.2.4 Die Beschwerdeführerin 2 beantragt eine Reduktion der regionalgerichtlichen Gerichtskosten um CHF 3'760'000.00 von CHF 4'562'150.00 auf CHF 802'150.00. Die Beschwerdeführerin 2 obsiegt somit zu rund 85 %. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens ZK 22 16 sind somit der Beschwerdeführerin 2 zu 15 %, ausmachend CHF 525.00, aufzuerlegen.