106 Abs. 2 ZPO). 13.2.3 Die Beschwerdeführerin 1 beantragt eine Reduktion der regionalgerichtlichen Gerichtskosten um CHF 3'562'150.00 von CHF 4'562'150.00 auf CHF 1'000'000.00. Die Beschwerdeführerin 1 obsiegt somit zu rund 90 %. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens ZK 22 15 sind somit der Beschwerdeführerin 1 zu 10 %, ausmachend CHF 350.00, aufzuerlegen. Sie werden mit dem von der Beschwerdeführerin 1 geleisteten Gerichtskostenvorschuss von insgesamt CHF 3'500.00 verrechnet. Der Beschwerdeführerin 1 ist vom geleisteten Kostenvorschuss der Betrag von CHF 3'150.00 aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.