13.2 13.2.1 Gegenstand beider Beschwerden waren vorliegend die Höhe der regionalgerichtlichen Gerichtskosten, weshalb beide Angelegenheiten gleichwertig sind. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 VKD somit auf insgesamt CHF 7'000.00 festgelegt und je hälftig auf die beiden Beschwerdeverfahren ZK 22 15 und ZK 22 16 verteilt. 13.2.2 Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).