Die Interessenlage der vorliegenden Beschwerdeverfahren entspricht damit derjenigen bei Beschwerden gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege, wo die Erstinstanz als Gegenpartei verstanden wird (BGE 140 III 501 E. 4.1.2). Daraus folgt, dass die Prozesskosten im Fall des teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerinnen durch den Kanton Bern zu tragen sind (BGE 140 III 501 E. 4.1 analog).