13. 13.1 Die Beschwerdeführerinnen identifizieren sich vorliegend mit der jeweils anderen Beschwerde und vertreten gleichgerichtete Interessen, die jeweils mit denjenigen des Kantons Bern als Kostengläubiger beziehungsweise dem Regionalgericht als Vorinstanz kollidieren. Die Interessenlage der vorliegenden Beschwerdeverfahren entspricht damit derjenigen bei Beschwerden gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege, wo die Erstinstanz als Gegenpartei verstanden wird (BGE 140 III 501 E. 4.1.2).