29 zip verletzt. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden insoweit gutzuheissen, als dass die angefochtene Verfügung bezüglich der Gerichtskosten von CHF 4'562'150.00 für die vorinstanzlichen Verfahren aufzuheben ist und diese Kosten auf CHF 1'367'150.00 zu reduzieren sind. Im Übrigen sind die Beschwerden abzuweisen. IV.