Obwohl es sich um zwei verschiedene Verfahren handelt, ist eine gewisse Kohärenz bei der Ermessensbetätigung anzustreben. 11.7 Bei diesem Verfahrensausgang kann schliesslich offengelassen werden, ob die Rechtsweggarantie der Beschwerdeführerinnen (vgl. dazu Rz. 81 ff. der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1, pag. 2455 ff. und Rz. 57 ff. der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2, pag. 2493) durch die regionalgerichtliche Verfügung verletzt worden ist.