Auch bei einer fiktiven Maximalgebühr von CHF 3 Millionen sind die Gebühren im Kanton Bern nach wie vor am höchsten, übersteigen jedoch den schweizerischen Durchschnitt nicht mehr in einem das Äquivalenzprinzip verletzenden Mass. Wird nun der oben festgelegte Ausschöpfungsgrad von 45.5 % (vgl. E. 10.7.2 oben) auf den neuen und fiktiven Gebührenrahmen von CHF 0.00 bis CHF 3 Millionen angewendet, ergibt sich daraus eine Gerichtsgebühr von CHF 1'365'000.00, zuzüglich der unbestritten gebliebenen Gebühr des Schlichtungsverfahrens von CHF 1'000.00 und der Übersetzungskosten