rechtfertigt sich daher in Abweichung des Verfahrenskostendekrets den Tarifrahmen nach oben zu begrenzen und im vorliegenden Einzelfall die Maximalgebühr auf CHF 3 Millionen festzulegen, was dem Dreifachen der durchschnittlichen Schweizer Höchstgebühr entspricht. Auch bei einer fiktiven Maximalgebühr von CHF 3 Millionen sind die Gebühren im Kanton Bern nach wie vor am höchsten, übersteigen jedoch den schweizerischen Durchschnitt nicht mehr in einem das Äquivalenzprinzip verletzenden Mass.