Die durchschnittliche Höchstgebühr, welche die Schweizer Gerichte gestützt auf ihre jeweiligen kantonalen Bestimmungen verlangen dürfen, beträgt in etwa CHF 1 Million (vgl. E. 11.4.2 oben). Es rechtfertigt sich daher in Abweichung des Verfahrenskostendekrets den Tarifrahmen nach oben zu begrenzen und im vorliegenden Einzelfall die Maximalgebühr auf CHF 3 Millionen festzulegen, was dem Dreifachen der durchschnittlichen Schweizer Höchstgebühr entspricht.