11.6 Die hiervor ermittelte Gebühr ist demnach unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips nach unten zu korrigieren, wobei der Tarifhoheit der Kantone (vgl. Art. 96 ZPO) angemessen Rechnung zu tragen ist. Die durchschnittliche Höchstgebühr, welche die Schweizer Gerichte gestützt auf ihre jeweiligen kantonalen Bestimmungen verlangen dürfen, beträgt in etwa CHF 1 Million (vgl. E. 11.4.2 oben).