das Äquivalenzprinzip, weil zwischen ihr und dem objektiven Wert der angefochtenen Verfügung unter Berücksichtigung der heute in der Schweiz für ordentliche Verfahren bei einem Streitwert von CHF 80 Millionen durchschnittlich gesetzlich festgelegten Gebühren ein offensichtliches Missverhältnis besteht. Auch die bereits hiervor nach dem Verfahrenskostendekret ermittelte Gerichtsgebühr von CHF 2'548'000.00 (vgl. E. 10.7.2 oben) ist aufgrund des weiten bernischen Tarifrahmens im interkantonalen Vergleich zu hoch und verletzt das Äquivalenzprinzip. 11.6