28 der Disposition der Parteien steht. Demnach verletzt die vom Regionalgericht festgelegte Gerichtsgebühr von CHF 4'560'000.00 (vgl. E. 2.2.13 der regionalgerichtlichen Verfügung, pag. 2399) das Äquivalenzprinzip, weil zwischen ihr und dem objektiven Wert der angefochtenen Verfügung unter Berücksichtigung der heute in der Schweiz für ordentliche Verfahren bei einem Streitwert von CHF 80 Millionen durchschnittlich gesetzlich festgelegten Gebühren ein offensichtliches Missverhältnis besteht.