27 die pauschale Schlichtungs- und Entscheidgebühr erhöht werden, ohne das Dreifache des vorgesehenen Höchstbetrags zu überschreiten (Art. 6 Abs. 1 TFJC/VD). Im Kanton Wallis wird bei einem Streitwert ab CHF 1 Million eine maximale Gebühr von CHF 120'000.00 erhoben (Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden [GTar; SGS 173.8]). Wenn es besondere Umstände rechtfertigen, kann die Behörde diesen Grenzwert verdoppeln (Art. 13 Abs. 3 GTar/VS).