SRSZ 173.111]). Dieser Höchstansatz darf ausnahmsweise um bis zu 50 %, ausmachend CHF 150'000.00 überschritten werden, wenn eine Amtshandlung einen so grossen Aufwand erfordert, dass der Höchstansatz dazu in einem offensichtlichen Missverhältnis steht (§ 3 Abs. 3 GebO/SZ). Der Kanton Thurgau erhebt bei einem Streitwert von über CHF 1 Million eine Gebühr von höchstens 3 % des Streitwerts, vorliegend ausmachend CHF 2.4 Millionen (§ 11 Abs. 1 Ziff. 1.4 der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden [VGG; RB 638.1]). In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gebühr bis auf höchstens das Doppelte erhöht werden (§ 3 Abs. 2 VGG/TG).