BGS 615.11]). In besonders umfangreichen und zeitraubenden Fällen und in Geschäften mit sehr hohem Streitwert kann die Gebühr bis zum Anderthalbfachen des Maximalansatzes, ausmachend CHF 1'275'000.00, erhöht werden (§ 3 Abs. 4 GT/SO). Die Entscheidgebühr für die Behandlung und den Entscheid durch das Bezirksgericht beträgt im Kanton Schwyz streitwertunabhängig zwischen CHF 100.00 und CHF 100'000.00 (§ 33 Ziff. 6 der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz [GebO; SRSZ 173.111]).