26 Der Kanton Luzern sieht bei einem Streitwert von CHF 80 Millionen eine maximale Gebühr von CHF 2 Millionen vor (§ 5 Abs. 2 Bst. h der Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren [Justiz-Kostenverordnung, JusKV; SRL Nr. 265]). Eine Erhöhungsmöglichkeit bei besonderen Verhältnissen ist soweit ersichtlich nicht vorgesehen. Im Kanton St. Gallen beträgt die Entscheidgebühr für Endentscheide des Kollegialgerichts CHF 6'000.00 (Art. 10 Ziff. 121 der Gerichtskostenverordnung [sGS 941.12]).