SG 154.810]). Diese Gebühr kann bei besonderen Verhältnissen verdoppelt werden, ausmachend CHF 2.4 Millionen (§ 15 Abs. 1 Bst. c GGR/BS). Im Kanton Freiburg wird bei einem Streitwert von über CHF 10 Millionen eine streitwertabhängige Gebühr von maximal CHF 500'000.00 erhoben (Art. 2 Bst. k des Tarifs des Kantonsgerichts der Gerichtsgebühren für vermögensrechtliche Streitigkeiten [SGF 130.16]). Dieser Höchstbetrag kann bei besonderen Schwierigkeiten oder bei einem sehr hohen Streitwert verdoppelt werden (Art. 20 Abs. 2 des Justizreglements [JR; SGF 130.11]).