Diese Gebühr kann in Verfahren mit umfangreichem Aktenmaterial, mit komplizierten rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen und in solchen mit besonders hohem Streitwert verdoppelt (§ 3 Abs. 2 GebT/BL) oder in Ausnahmefällen auf maximal CHF 500'000.00 erhöht werden (§ 3 Abs. 2 GebT/BL i.V.m. § 52 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SGS 170]). Für dieselbe Streitigkeit dürfen im Kanton Basel-Stadt Gerichtsgebühren von maximal CHF 1.2 Millionen erhoben werden (§ 5 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, GGR; SG 154.810]).