SAR 221.150]). Für Endentscheide mit einem Streitwert ab CHF 100'001.00 werden im Kanton Baselland Gebühren von maximal CHF 30'000.00 erhoben (§ 8 Abs. 1 Bst. f Ziff. 4 Verordnung über die Gebühren der Gerichte [Gebührentarif, GebT; SGS 170.31]). Diese Gebühr kann in Verfahren mit umfangreichem Aktenmaterial, mit komplizierten rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen und in solchen mit besonders hohem Streitwert verdoppelt (§ 3 Abs. 2 GebT/BL) oder in Ausnahmefällen auf maximal CHF 500'000.00 erhöht werden (§ 3 Abs. 2 GebT/BL i.V.m.