Diese Gebühr kann unter Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls ermässigt oder bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen bis auf das Doppelte, ausmachend CHF 941'500.00, erhöht werden (§ 4 Abs. 2 GebV OG/ZH). Der Kanton Aargau sieht bei einem Streitwert von CHF 80 Millionen eine Grundgebühr von CHF 268'270.00 vor, die bei ausserordentlichen Aufwendungen um 50 % erhöht werden kann, ausmachend CHF 402'405.00 (§ 7 Abs. 1 und Abs. 3 des Dekrets über die Verfahrenskosten [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]).