11.4 11.4.1 Im Kanton Zürich beträgt die Grundgebühr bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten beim vorliegend relevanten Streitwert CHF 470'750.00 (§4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG; LS 211.11]). Diese Gebühr kann unter Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls ermässigt oder bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen bis auf das Doppelte, ausmachend CHF 941'500.00, erhöht werden (§ 4 Abs. 2 GebV OG/ZH).