Somit ist der im Kanton Bern auf zivilrechtliche Streitigkeiten anwendbare Gebührenrahmen ab einem Streitwert von CHF 2 Millionen aussergewöhnlich weit und die Bemessungskriterien (Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts, Bedeutung der Streitsache, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen; Art. 5 VKD) sind unbestimmt und geben keine betragsmässigen Anhaltspunkte, weshalb dem Gericht bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren ein sehr grosser Ermessenspielraum zusteht.