Dies hat zur Folge, dass das Delta zwischen der Mindest- und der Höchstgebühr bei steigenden Streitwerten immer grösser wird, weshalb an einem gewissen Punkt unweigerlich eine Begrenzung der Kosten durch das Äquivalenzprinzip zu erfolgen hat. Somit ist der im Kanton Bern auf zivilrechtliche Streitigkeiten anwendbare Gebührenrahmen ab einem Streitwert von CHF 2 Millionen aussergewöhnlich weit und die Bemessungskriterien (Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts, Bedeutung der Streitsache, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen;