Der bernische Gebührentarif sieht dabei eine lineare Erhöhung des Tarifrahmens entsprechend des Streitwerts vor, wobei eine obere gesetzliche Begrenzung fehlt und das Gesetz keine Maximalgebühr vorsieht. Dies hat zur Folge, dass das Delta zwischen der Mindest- und der Höchstgebühr bei steigenden Streitwerten immer grösser wird, weshalb an einem gewissen Punkt unweigerlich eine Begrenzung der Kosten durch das Äquivalenzprinzip zu erfolgen hat.