Für die Verfahrenskosten im Kanton Bern besteht eine formell-gesetzliche Grundlage, die den Gebührenrahmen sowie die wesentlichen Bemessungskriterien nennt und insoweit dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht entspricht. Ab einem Streitwert von CHF 2 Millionen betragen die Gerichtskosten bis zu 7 % des Streitwerts (Art. 36 Abs. 1 Bst. e VKD). Der bernische Gebührentarif sieht dabei eine lineare Erhöhung des Tarifrahmens entsprechend des Streitwerts vor, wobei eine obere gesetzliche Begrenzung fehlt und das Gesetz keine Maximalgebühr vorsieht.