Der zitierte Entscheid erging im öffentlichen Baurecht. Wenn bereits in diesem vom kantonalen Recht beherrschten Rechtsgebiet bei der Anwendung des Äquivalenzprinzips auf die in der Schweiz bei solchen Streitigkeiten üblicherweise verlangten Gerichtsgebühren abgestellt wird, muss dies zwingend auch für zivilrechtliche Verfahren gelten, in denen schweizweit dasselbe materielle Recht angewendet wird, zumal die kantonalen Gebührenregelungen dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind. 11.3 Für die Verfahrenskosten im Kanton