Das Äquivalenzprinzip hat Verfassungsrang und geht dem bernischen Verfahrenskostendekret vor. Die einschlägige Rechtsprechung differenziert in der Regel nicht zwischen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts oder demjenigen des Zivilrechts ergangenen Entscheiden in der Hauptsache. Der zitierte Entscheid erging im öffentlichen Baurecht.