vgl. auch BGE 143 I 227 E. 4.5.1). Im zitierten Entscheid hat sich das Bundesgericht konkret auf den Gebührenrahmen in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bei Streitigkeiten ohne bestimmbaren Streitwert bezogen, der von CHF 500.00 bis CHF 50'000.00 reicht. Es führte zudem aus, die Bemessungskriterien des Zeitaufwands des Gerichts, der Schwierigkeit des Falles und des tatsächlichen Streitinteresses würden keine betragsmässigen Anhaltspunkte geben (vgl. BGE 145 I 52 E. 5.6). 11.2.3 Das Äquivalenzprinzip hat Verfassungsrang und geht dem bernischen Verfahrenskostendekret vor.