Diese Begrenzung ist auch gerechtfertigt, damit den Gerichten bei der Gebührenbemessung kein übermässiger Spielraum verbleibt und die Gebühren voraussehbar und rechtsgleich sind, wie dies das Legalitätsprinzip im Abgaberecht, dessen Anforderungen grundsätzlich auch für Kausalabgaben gelten, verlangt (BGE 145 I 52 E. 5.6; Urteile des BGer 2C_664/2020 vom 10. November 2020 E. 9.2; 1C_480/2019 vom 16. Juli 2020 E. 6.3; vgl. auch BGE 143 I 227 E. 4.5.1).