langt werden, dass die strittige Gerichtsgebühr das in der Schweiz für ähnliche Ver- 24 fahren übliche Mass nicht deutlich überschreiten darf. Diese Begrenzung ist auch gerechtfertigt, damit den Gerichten bei der Gebührenbemessung kein übermässiger Spielraum verbleibt und die Gebühren voraussehbar und rechtsgleich sind, wie dies das Legalitätsprinzip im Abgaberecht, dessen Anforderungen grundsätzlich auch für Kausalabgaben gelten, verlangt (BGE 145 I 52 E. 5.6; Urteile des BGer 2C_664/2020 vom 10. November 2020 E. 9.2;