Es gilt dabei aber stets vor Augen zu halten, dass gemäss dem Äquivalenzprinzip die Höhe der Gebühr die Inanspruchnahme gewisser Institutionen nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren darf. Dies gilt namentlich bezüglich der Gerichtsgebühren, deren Höhe gemäss der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Wahrung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV den Zugang zur Justiz nicht übermässig erschweren darf (BGE 145 I 52 E. 5.2.3; 143 I 227 E. 5; 141 I 105 E. 3.3.2; Urteile des BGer 5A_391/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 7.2; 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 8.4.1.2).