23 11.2.1 Gerichtskosten sind Kausalabgaben, weshalb sie dem Äquivalenzprinzip genügen müssen (BGE 146 IV 196 E. 2.2.1; 141 I 105 E. 3.3.2). Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung steht und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss.