Die Ausschöpfung des richtig berechneten Gebührenrahmens (CHF 0.00 bis CHF 2.8 Millionen, wobei die Streitwerte von Haupt- und Widerklage nicht zusammengerechnet werden) zu zwei Siebteln führe ebenfalls zu CHF 800'000.00. Dieser Betrag liege schliesslich noch über dem Betrag, den ein Dreierschiedsgericht gemäss Swiss Rules 2021 bei einem (falsch berechneten) Streitwert von CHF 80 Millionen maximal verlangen könne (Rz. 31 ff. der Beschwerde, pag. 2481 ff.). 11.2