Somit stehe die erbrachte Leistung bei weitem nicht äquivalent zur in Rechnung gestellten Gebühr. Mit dem Äquivalenzprinzip gerade noch vereinbar wäre eine Gerichtsgebühr von höchstens CHF 800'000.00. Dies entspreche 2'000 Arbeitsstunden zu einem Stundenansatz von CHF 400.00. Die Ausschöpfung des richtig berechneten Gebührenrahmens (CHF 0.00 bis CHF 2.8 Millionen, wobei die Streitwerte von Haupt- und Widerklage nicht zusammengerechnet werden) zu zwei Siebteln führe ebenfalls zu CHF 800'000.00.