Der Wert einer Leistung könne nicht durch einen Vergleich mit dem Zustand ermittelt werden, wie er bestünde, wenn die Leistung überhaupt fehlen würde. Ansonsten würde das Äquivalenzprinzip beispielsweise Wasseranschlussgebühren und Wassernutzungsgebühren keine Grenzen setzen (weil Wasser unentbehrlich ist). Massgebend als Vergleichsgrösse sei vielmehr der Wert, zu welchem die umstrittene Leistung alternativ bezogen werden könne.