Die Parteien hätten vom Gericht kein Urteil erhalten, und das Gericht sei an den Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien, die zur Erledigung des Verfahrens führten, nicht beteiligt gewesen. Zwar könne dieser Umstand nicht dem Gericht angelastet werden. Soweit der Wert der erbrachten Leistung ein Kriterium darstelle, dürfe dieser Gesichtspunkt aber trotzdem berücksichtigt werden. Der Wert einer Leistung könne nicht durch einen Vergleich mit dem Zustand ermittelt werden, wie er bestünde, wenn die Leistung überhaupt fehlen würde.