2447 ff.). 11.1.3 Die Beschwerdeführerin 2 führt aus, die von der Vorinstanz verlangte Gebühr von CHF 4'562'150.00 liege um Faktoren über der Maximalgebühr, die gemäss den in anderen Kantonen geltenden gesetzlichen Grundlagen bei einem vergleichbaren Streitwert belastet werden könne. Sie stehe auch in einem Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung. Letztlich habe die erbrachte Leistung für die Parteien keinen messbaren Wert aufgewiesen. Die Parteien hätten vom Gericht kein Urteil erhalten, und das Gericht sei an den Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien, die zur Erledigung des Verfahrens führten, nicht beteiligt gewesen.