Schliesslich unterscheide das Regionalgericht nicht zwischen dem wirtschaftlichen Nutzen der staatlichen Tätigkeit mit Blick auf die Auskunftsklage (CIV 17 1529) sowie die Widerklage (CIV 18 188). Jedoch müsse der wirtschaftliche Nutzen der konkreten Inanspruchnahme der staatlichen Tätigkeit für die Beschwerdeführerin 2 tiefer gewesen sein als derjenige der Beschwerdeführerin 1, da die Begehren der Beschwerdeführerin 2 nur der Abwehr allfälliger Ansprüche der Beschwerdeführerin 1 gedient hätten (Rz. 71 ff. der Beschwerde, pag. 2447 ff.).