22 CHF 750'000.00 festgesetzt worden. Vor diesem Hintergrund vermöge nicht einzuleuchten, wie die Hilfsverfahren einen x-fach höheren wirtschaftlichen Nutzen ausweisen könnten als der eigentliche «Hauptprozess». Schliesslich unterscheide das Regionalgericht nicht zwischen dem wirtschaftlichen Nutzen der staatlichen Tätigkeit mit Blick auf die Auskunftsklage (CIV 17 1529) sowie die Widerklage (CIV 18 188).