Beim vorliegenden Verfahren habe es sich um ein blosses Hilfsverfahren gehandelt. Mit einer Auskunftsklage bezwecke ein Erbe auch nichts anderes, als an die ihm nach materiellem Recht zustehenden Informationen zu kommen, die es ihm überhaupt ermöglichen sollen, seine allfälligen Ansprüche, beispielsweise wegen Pflichtteilsverletzung, zu prüfen. Mit Blick auf den «Hauptprozess» (Stufenklage, CIV 19 982) sei der Gerichtskostenvorschuss durch das Obergericht auf gesamthaft CHF 2.8 Millionen bestimmt worden. Im Abschreibungsbeschluss des Regionalgerichts seien die Gerichtskosten dann auf