Das Zustandekommen des aussergerichtlichen Vergleichs stelle vorliegend jedoch gerade nicht die bezogene staatliche Leistung dar, welche mittels den Gerichtskosten abgegolten werden solle. Die bezogene Leistung habe vielmehr im Unterhalten eines Prozesses über mehrere Jahre bestanden, ohne dass es zu einer Sachentscheidung oder auch nur zur Mitwirkung des Gerichts bei einem gerichtlichen Vergleich gekommen sei. BGE 139 III 334 könne unmöglich so verstanden werden, dass der Wert der bezogenen Leistung von Tag 1 eines Verfahrens an gleich hoch sei, nämlich stets dem wirtschaftlichen Endnutzen entspreche. Beim vorliegenden Verfahren habe es sich um ein blosses Hilfsverfahren gehandelt.