Der von der Vorinstanz beschriebene Nutzen des Zugangs zur Justiz wäre den Parteien erst durch ein Urteil in der Sache vermittelt worden. Die Behauptung, wonach der aussergerichtliche Vergleich zwischen den Parteien auch aufgrund der vorliegenden Verfahren zustande gekommen sei, sei vollkommen unbelegt. Das Zustandekommen des aussergerichtlichen Vergleichs stelle vorliegend jedoch gerade nicht die bezogene staatliche Leistung dar, welche mittels den Gerichtskosten abgegolten werden solle.