2443 ff.). Die vom Regionalgericht verfügten Gerichtskosten würden zudem in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen. Das Regionalgericht habe sich im vorliegenden Verfahren über weite Strecken nicht mit komplexen Tat- und Rechtsfragen, sondern mit gewöhnlichen Fragen der prozessualen Verhandlungsführung auseinandersetzen müssen. Vor den Verhandlungen im Dezember 2020 sei die Arbeitslast in erster Linie bei den Parteien gelegen. Das Gericht habe einzig einige wenige prozessuale Anträge der Parteien zu beurteilen gehabt, was zum Alltagsgeschäft eines erstinstanzlichen Gerichts gehöre.